ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle der agentur A2 erteilten Aufträge. Die Firma agentur A2 – Antje Fuhr und Andrea Teister GbR, Hofmannstraße 8, 35392 Gießen wird im folgenden „agentur A2“ genannt.

1. ALLGEMEINES

1.1 Für alle Verträge über Print- und Web-Leistungen zwischen agentur A2 und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGBs. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGBs abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die AGBs gelten auch, wenn agentur A2 in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen agentur A2 ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. agentur A2 schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/ Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe so genannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. VERGÜTUNG

3.1 Sämtliche Leistungen, die agentur A2 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung von agentur A2 Sonder- und / oder Mehrleistungen, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

3.2 Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Stunden- oder Tagesbasis nach den aktuell gültigen Sätzen, derzeit in Höhe von 90,00 Euro zzgl. MwSt. pro Stunde. Außnahme bilden Angebotsbezogene Pauschalpreise, die schon im Angebot aufgeführt sein müssen.3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist mit einer Frist von 7 Tagen zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so kann eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig werden. Erfordert ein Auftrag von agentur A2 finanzielle Vorleistungen, so können angemessene Abschlagszahlungen fällig werden.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

5. NUTZUNGSRECHTE

5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von Agentur A2 werden dem Auftraggeber im Sinne des §18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2 agentur A2 räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von agentur A2.

5.4 Die Nutzungsrechte gehen mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von agentur A2 weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

6. SONDER- UND NEBENLEISTUNGEN

6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

6.2 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

7.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von agentur A2. agentur A2 ist nicht verpflichtet, »offene« Daten und Druckdateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.3 Hat agentur A2 dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere so genannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes

8. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

8.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber agentur A2 bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

8.2 agentur A2 berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern agentur A2 nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

9. HAFTUNG

9.1 agentur A2 haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt agentur A2 gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, agentur A2 trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. agentur A2 tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an agentur A2 übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber agentur A2 von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von agentur A2 für erkennbare Mängel.

9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks bei agentur A2 geltend zu machen.

9.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstiger Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. agentur A2 haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Der Auftraggeber wird auf rechtliche Bedenken hingewiesen, soweit sie bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung für agentur A2.

9.7. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Computerdaten des jeweiligen Projektes archiviert. agentur A2 haftet nicht für Verluste von Daten durch Beschädigung, höhere Gewalt, Brand, Diebstahl etc.

10. Künstlersozialabgabe

Der Auftragsgeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe wird durch agentur A2 direkt an die KSK abgeführt.

11. VERTRAGSAUFLÖSUNG

10.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält agentur A2 die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Werbeagentur. 11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: April 2021 – Änderungen vorbehalten.